Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen “Indonesia Schweiz” besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist Zürich.

Art. 2
Der Verein verfolgt den Zweck der Pflege und Förderung der Sympathien zwischen Indonesien und der Schweiz auf kulturellem wie auf sozialem Gebiet unter Ausschluss der Politik. Er ist karitativ tätig.

Art. 3
Der Verein kann auch in anderen Städten Sektionen bilden.

Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereins ist eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Die Mitglieder sind lediglich zur Zahlung der durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet.

Art. 5
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Mitgliedschaft

Art. 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche dem genannten Vereinszweck positiv gegenübersteht. Aufnahme oder Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 7

Der Verein setzt sich zusammen aus: 
a) Aktivmitgliedern
b) Gönnern
c) Frei- und Ehrenmitgliedern

Art. 8
Aktivmitglieder und Gönner besitzen gleiches Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sowie Personen, die sich zur Vertiefung der indonesisch-schweizerischen Beziehungen besonders hervorgetan haben, können zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 10
Jedes Mitglied erhält die Statuten des Vereins, die es mit der Aufnahme als rechtsverbindlich anerkennt.

Art. 11
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art. 12
Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

Organisation

Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren

Die Generalversammlung

Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel Ende Mai statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Zirkular einberufen.

Art. 15
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins, sie wählt den Vorstand und die Revisoren und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.

Art. 16
Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand, oder falls es ein Fünftel der Mitglieder verlangen, einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, einem solchen Antrag innerhalb von zwei Monaten Folge zu leisten.

Art. 17
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, und zwar selbst über Traktanden, welche nicht besonders angekündigt worden sind. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen über die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern die Generalversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 18
Anträge an die Generalversammlung sind 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

Art. 19
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Punkte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.
c) Genehmigung der Jahresrechnung.
d) Genehmigung des Berichtes der Revisoren und Déchargeerteilung.
e) Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
g) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

Art. 20
Über die Generalversammlung ist Protokoll zu führen.

Der Vorstand

Art. 21 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er wird auf 3 Jahre gewählt.

Art. 22
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitgliedern statt. Die rechtsgültige Unterschrift wird durch zwei Vorstandsmitglieder kollektiv geführt.

Art. 23
Für Arbeiten, die den Rahmen der normalen Vorstandsaufgaben überschreiten, können Vereinsmitglieder zur Mitarbeit beigezogen werden.

Art. 24
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Der Vorstand arbeitet nach einem Geschäftsführungsreglement.

Die Revisoren und die Kontrollstelle

Art. 25
Die beiden Revisoren werden jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Jahresrechnung samt Belegen zu prüfen und an der nächsten ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Jahresrechnung kann außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung sowie auf Verlangen der Revisoren durch eine unabhängige Revisiongesellschaft als Kontrollstelle revidiert werden.

Mittel

Art. 26
Die Jahresrechnung, abgeschlossen per 31. Dezember, ist der Generalversammlung vorzulegen.

Art. 27
Das Inkasso der Mitgliederbeiträge ist vom Kassier rechtzeitig zu besorgen.

Art. 28
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Art. 29
Die Ausgaben sind auf das Notwendigste zu beschränken und das Vereinsvermögen vom Vorstand und von der Generalversammlung unter Beachtung größter Sparsamkeit zu verwalten.

Art. 30
Ungeachtet des Nettoertrages des Vereinsjahres werden Vergabungen getätigt. Die Vergabungen des laufenden Jahres für kulturelle und wohltätige Zwecke dürfen jedoch nur maximal 20% des Vereinsvermögens des abgelaufenen Vereinsjahres entsprechen. Diese Vergabungen werden im Verhältnis bis zu 4:1 für Institutionen in Indonesien und in der Schweiz verteilt. Für die Zuteilung der Vergabungen ist der Vorstand zuständig.

Schlussbestimmungen

Art. 31
Die Statuten des Vereins können anlässlich jeder ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung auch ohne besondere Ankündigung ganz oder teilweise abgeändert werden.

Art. 32
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Antrag und dessen Begutachtung durch den Vorstand sind mit der Einladung zur Generalversammlung auf dem Zirkularweg mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen.
Beantragt der Vorstand die Auflösung des Vereins zum Zwecke der Fusion mit einer Institution gleicher Zielsetzung oder der Gründung einer solchen, so bedarf es zur Annahme eines entsprechenden Auflösungsbeschlusses lediglich das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 33
Ein allfälliges Vereinsvermögen müsste im Verhältnis 4:1 indonesischen und schweizerischen Wohltätigkeitsinstitutionen übergeben werden. Erfolgt die Auflösung zwecks Fusion mit einer Gemeinschaft der gleichen Zielsetzung oder im Hinblick auf die Gründung einer Nachfolgeorganisation, so ist das Vermögen in diese Nachfolgeorganisation einzubringen. Die Auflösungsversammlung hat jedenfalls über die Verwendung bzw. Verteilung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

Art. 34
Im Übrigen gelten für den Verein Indonesia Schweiz die Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.  

Zürich, 19. September 1987

Abänderung GV 4. Mai 1991 
Abänderung GV 18. Mai 1996

blog comments powered by Disqus